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Gute Nachrichten für Gartenfans: Der Bundesfinanzhof (BHF) hat ihre Rechte deutlich gestärkt. Wer etwa einen neuen Garten anlegt, darf die Kosten hierfür in seiner Steuererklärung geltend machen. Denn ob ein vorhandener Garten umgestaltet oder ein neuer angelegt wird, ist für den steuerlichen Abzug unerheblich, entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs, wie die Eigentümergemeinschaft Haus & Grund mitteilte (Az.: VI R 61/10). [05.01.2012]

Bei haushaltsnahen Handwerksleistungen kommt Ihnen der Fiskus jetzt zum Teil entgegen.

Bisher wurde bei Handwerksleistungen zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand unterschieden. Der Steuerabzug wurde auch dann versagt, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes nachhaltig erhöhte. Jetzt hat sich das Finanzministerium entschlossen, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu akzeptieren.

Laut neuestem BMF-Schreiben sind Neuanlagen nun ebenfalls begünstigt

(Az. IV C4-S2296-b/07/0003:004)

 

-> Auch die Neuanlage eines Gartens bzw. einer Garage oder der Einbau eines Kachelofens werden anerkannt. Solche Kosten waren bisher nicht begünstigt, da sie als Neubaumaßnahme eingestuft wurden.

Erfreulich: Die geänderte Sichtweise gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen ab 2013.

 

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 7/2014 S.3) [20.02.2014]

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